Satzung

§ 1 Name, Aufgabe und Gliederung

  1. Der Schachkreis Ingolstadt Freising ist ein Unterverband des Schachbezirks Oberbayern e.V. und des Bayerischen Schachbund e.V.. Er gibt sich eine eigene Satzung im Sinne der Selbstverwaltung, die sich an die Bestimmungen des übergeordneten Bezirksverbands anlehnt. Die Mitgliedervereine müssen dem BLSV angeschlossen sein.
  2. Der Schachkreis hat seinen Sitz jeweils am Wohnort des 1. Vorsitzenden.
  3. Der Kreisverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
  4. Zweck des Kreisverbandes ist die Förderung und Pflege des Schachspiels innerhalb seines räumlichen Bereiches.
  5. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
    1. Abhalten von geordneten Schachturnieren
    2. Duhführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen etc.
  6. Der Kreisverband ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  7. Die Mittel des Kreisverbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  8. Der Kreisverband ist politisch und konfessionell neutral.
  9. Im Rahmen dieser Satzung erhält der Schachkreis Ingolstadt – Freising eine interne Turnierordnung in Anlehnung an die des Bezirksverbandes. Änderungen bedürfen der Zustimmung der Kreisversammlung mit einfacher Mehrheit,

 

§ 2 Mitgliedschaft

  1. Der Schachkreis Ingolstadt – Freising umfasst als Mitglieder grundsätzlich Vereine aus der Stadt Ingolstadt, den Städten und Landkreisen Eichstätt, Neuburg - Schrobenhausen, Freising, Pfaffenhofen und Teilen des Landkreises Kelheim.
  2. Die Vereine und deren gemeldete Mitglieder genießen alle Rechte und Pflichten als Einzelmitglieder des Bayerischen Schachbundes e.V..
  3. In Grenzfällen kann ein Verein einem anderen Kreis beitreten, wenn die Vorstände der beteiligten Kreise zustimmen. Bei Ablehnung kann der Verein die Entscheidung des Bezirksverbandes beantragen.

 

§ 3 Ehrungen

  1. Die Ehrenmitgliedschaft kann Personen verliehen werden die sich besondere Verdienste um das Schachleben im Kreis oder darüber hinaus um das deutsche Schach erworben haben.
  2. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Kreisversammlung ernannt.
  3. Ansonsten wird auf die Ehrenordnung verwiesen.

 

§ 4 Ordnungsmaßnahmen

  1. Gegen einen Verein oder ein Mitglied eines Vereines können bei Verstößen gegen Grundsätze der geschriebenen und ungeschriebenen Sportgesetze Ordnungsmaßnahmen verhängt werden.
  2. Als Ordnungsmaßnahmen sind zulässig:
    • Verwarnungen
    • Aberkennung von Punkten
    • Versetzung in eine niedrigere Spielklasse
    • Geldbußen bis 100,00 €
    • Spielverbot auf Zeit oder Dauer.
  3. Die Ordnungsmaßnahmen können auch nebeneinander verhängt werden.

  4. Ordnungsmaßnahmen können nur verhängt werden, wenn ein Verein oder ein Mitglied eines Vereins ein Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) trifft.
  5. Ordnungsmaßnahmen mit festem Strafrahmen dürfen nur gemildert werden oder es darf von deren Ahndung abgesehen werden, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen.
  6. Ordnungsmaßnahmen können von der Vorstandschaft oder der Kreisversammlung verhängt werden.

 

§ 5 Organe

Organe des Kreisverbandes sind:

a) Kreisversammlung

1) Vertreter der Vereine

2) Jugendvertreter (Altersbeschränkung 16 bis 25 Jahre)

b) Vorstandschaft

 

§ 6 Vorstandschaft

  1. Die Vorstandschaft besteht aus dem
    1. 1. Vorsitzenden
      Der Kreisvorsitzende vertritt den Kreis gegenüber den übergeordneten Organen und in sonstigen Angelegenheiten. Er hat das Recht, von allen Vorstandsmitgliedern Rechenschaft zu fordern und Belege und Bücher einzusehen. Er leitet die Kreisversammlung und legt hierfür Termine, Tagesordnung und Lokalität fest. Er führt die laufenden Geschäfte des Kreises.
    2. 2. Vorsitzenden
      Der 2. Vorsitzende vertritt den Kreisvorsitzenden bei Verhinderung oder Ausfall bis zur Neuwahl. Er unterstützt ihn bei Erledigung der laufenden Geschäfte.
    3. Schriftführer
      Der Schriftführer führt die Protokolle, vervielfältigt sie, und verteilt sie an alle geladenen Mitglieder. Die Protokolle sind von ihm und dem Sitzungsleiter für die Richtigkeit zu unterzeichnen.
    4. Kassier und stellvertretender Kassier
      Der Kassier führt die Finanzgeschäfte des Kreises, und verwaltet die Kasse nach den Grundsätzen der Finanzordnung.
    5. 1. Kreisspielleiter
      Der 1. Kreisspielleiter leitet den Spielbetrieb der Kreis-Mannschaftsmeisterschaften und ist für die KEM verantwortlich, gemäß der Turnierordnung. Bei Bedarf verteilt er seine Aufgaben auf weitere Spielleiter.
    6. 2. Kreisspielleiter
      Der 2. Kreisspielleiter unterstützt den 1. Kreisspielleiter bei seinen Tätigkeiten. Insbesondere ist er für die Durchführung der Kreis-"Pokal-", "Schnellschach-" und "Blitz" Meisterschaften im Einzel, wie für die Mannschaften, verantwortlich.
    7. Kreisspielleiter U - 20
      Der Kreisspielleiter U20 leitet den Spielbetrieb der U20- und U18-Jugend gemäß den Turnierordnungen. Er hat für den U20- und U18-Jugendbereich dieselben Aufgaben und Pflichten wie der Kreisspielleiter.
    8. Kreisspielleiter U - 16
      Der Kreisspielleiter U16 leitet den Spielbetrieb der U16-, U14-, U12, und evtl. U10-Jugend gemäß den Turnierordnungen. Er hat für den U16-, U14, U12, und U10-Jugendbereich dieselben Aufgaben und Pflichten wie der Kreisspielleiter. Der U16-Spielleiter soll gleichzeitig der Vertreter des U20-Spielleiters sein und umgekehrt.
    9. Kreisspielleiter Senioren
      Der Kreisspielleiter Senioren ist zuständig für den Spielbetrieb der Senioren.
    10. Pressewart
      Der Pressewart hat die Schachereignisse des Kreises so werbewirksam wie möglich zu publizieren.
    11. DWZ-Wertungsreferenten
      Der Kreis-Referent für Wertung berechnet die Deutschen-Wertungs-Zahlen (DWZ) aller im Kreis gemeldeten Spieler. Die offiziellen Zahlen sind über die Homepage des Deutschen Schachbundes e.V. (http://www.schachbund.de) abzurufen.
    12. Internet-Referent
      Der Internet-Referent ist für den Internetauftritt des Kreises zuständig.
    13. Jugendsprecher (Altersbeschränkung 16 bis 25 Jahre)
      Der Jugendsprecher hat die Aufgabe die Jugendsprecher der Vereine zu koordinieren.
  2. Der Vorsitzende darf nicht gleichzeitig Kassier sein.
  3. Die Vorstandschaft wird von der Kreisversammlung jeweils auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und zwar: in den geraden Jahren:
    • 2. Vorsitzender
    • Schriftführer
    • 2. Kassier
    • 2. Spielleiter
    • U20-Spielleiter
    • Pressewart
    • Internetreferent

    in den ungeraden Jahren:

    • 1. Vorsitzender
    • 1. Kassier
    • 1. Spielleiter
    • U16-Spielleiter
    • Ü55-Spielleiter
    • DWZ-Wertungsreferent
    • Wahl der Kassenprüfer
    • Jugendsprecher.

    Der Wahlmodus ist in der Geschäftsordnung niedergelegt.

  4. Die Vorstandschaft regelt alle Angelegenheiten des Kreises, soweit sie durch diese Satzung nicht ausdrücklich der Kreisversammlung vorbehalten sind.
  5. Die Vorstandschaft wird vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Sie muß einberufen werden wenn dies mindestens 3 Vorstandsmitglieder unter Angabe von Gründen verlangen.
  6. Die Vorstandschaft ist bei ordnungsgemäßer Einberufung (siehe Geschäftsordnung) beschlußfähig wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind.

 

§ 7 Kreisversammlung

  1. Die Kreisversammlung ist das oberste Organ des Kreises.
  2. Die Teilnahme ist für jeden Verein des Kreises bindend vorgeschrieben. Sollte ein Verein keinen Delegierten zur Kreisversammlung entsenden, wird dies mit einer Geldbuße nach der Gebührenordnung geahndet.
  3. Sie wird als ordentliche Kreisversammlung mindestens einmal im Jahr, möglichst in der ersten Jahreshälfte vom 1. Vorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.
  4. Die Einberufung zur ordentlichen Kreisversammlung muß mit einer Frist von mindestens sechs Wochen erfolgen.
  5. Die Tagesordnung muß enthalten:
    • Feststellung der Anwesenden, der Stimmberechtigten und des Stimmverhältnisses
    • Genehmigung der Tagesordnung
    • Genehmigung des Protokolls der letzten Kreisversammlung
    • Berichte der Vorstandschaft (mit den Anträgen versandt)
    • Aktuelles Thema
    • Kassen und Revisionsbericht
    • Entlastung des Kassiers
    • Entlastung und Neuwahlen der Vorstandschaft nach §6 der Satzung
    • Wahl der Kassenprüfer
    • Anträge
    • Ehrungen
    • Verschiedenes
  6. Anträge müssen spätesten 3 Wochen vor der Versammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich eingereicht sein. Sie sind von diesem spätestens 10 Tage vor der Versammlung an die Vereine zu verteilen.
  7. Die Berichte der Vorstandschaft werden mit den Anträgen verschickt. In Ausnahmefällen kann der Bericht auch mündlich abgegeben werden.
  8. Für den Ablauf der Kreisversammlung findet die Geschäftsordnung Anwendung.

 

§ 8 Außerordentliche Kreisversammlung

  1. Eine außerordentliche Kreisversammlung ist einzuberufen, wenn die Vorstandschaft dies für erforderlich hält, bzw. wenn mindestens ein Drittel der Vereine dies schriftlich verlangen.
  2. Eine außerordentliche Kreisversammlung muß innerhalb von 4 Wochen nach Beantragung stattfinden. Die Benachrichtigung der Vereine hat spätestens 14 Tage vor dem Termin zu erfolgen.

 

§ 9 Zusammensetzung der Kreisversammlung

  1. Die Kreisversammlung setzt sich aus dem Kreisvorstand, den Delegierten und den Jugendvertreter der Vereine, sowie der Ehrenmitglieder zusammen.

 

§ 10 Stimmrecht

  1. Stimmberechtigt sind die Mitglieder der Kreisvorstandschaft mit je 3 Stimmen, die Ehrenmitglieder mit je 3 Stimmen, je ein Delegierter eines jeden Vereins mit 3 Stimmen. Ein Vorstandsmitglied oder Ehrenmitglied kann keine Vereinsstimme übernehmen. Ist ein Ehrenmitglied gleichzeitig Vorstandsmitglied, so kann er nur seine Vorstandsstimme ausüben. Jeder Verein kann einen Jugendsprecher mitbringen, der dann 1 Stimme hat.
  2. Bei der Entlastung der Vorstandschaft hat die Vorstandschaft kein Stimmrecht.
  3. Stimmrechtsübertragungen sind ausgeschlossen.

 

§ 11 Beschlußfassung der Kreisversammlung

  1. Eine ordnungsgemäß einberufene Kreisversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlußfähig.
  2. Die Versammlung faßt Ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  3. Beschlüsse zur Satzungs- und Ordnungsänderung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit, ein Antrag auf Auflösung des Kreises einer Dreiviertelmehrheit,

 

§ 12 Wahlen

  1. Die Wahlen der Vorstandsmitglieder kann durch Zuruf erfolgen; jedoch muß die Wahl geheim stattfinden, wenn ein Stimmberechtigter oder ein Kandidat dies verlangt.

 

§ 13 Vorzeitiges Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern

  1. Scheidet der 1. Vorsitzende während der Amtszeit aus, so wird er bis zur Neuwahl durch den 2. Vorsitzenden vertreten.
  2. Scheidet ein anderes Vorstandsmitglied aus, so wird sein Posten durch Beschluß des Vorstandes bis zur nächsten Kreisversammlung kommissarisch besetzt.
  3. Sollten 3 oder mehr Vorstandsmitglieder ausscheiden, so ist binnen 4 Wochen eine außerordentliche Kreisversammlung einzuberufen, falls nicht innerhalb von 2 Monaten die ordentliche Kreisversammlung stattfindet.

 

§ 14 Protokollführung

1.    Über die Kreisversammlung und über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll aufzunehmen.

2.    In diesem Protokoll sind alle Anträge und Beschlüsse mit dem Abstimmungsergebnis festzuhalten.

3.    Das Protokoll ist vom Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

4.    Das Protokoll der Kreisversammlung ist innerhalb eines Monats zu erstellen und zu veröffentlichen.

§ 15 Kassenprüfung

  1. Die Kassenprüfung erfolgt jährlich durch je einen Vertreter zweier Vereine.
  2. Die Kassenprüfer sind jährlich von der Kreisversammlung zu wählen. Wiederwahl ist zulässig. Sie dürfen nicht der Vorstandschaft angehören.

 

§ 16 Auflösung des Kreises

  1. Antrag auf Auflösung des Kreises kann nur auf einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Kreisversammlung mit einer Dreiviertel-Stimmenmehrheit beschlossen werden.
  2. Im Falle der Auflösung des Kreises geht das Vermögen auf den Bezirksverband Oberbayern über, der es zu den gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Abgabenordnung 1977 zu verwenden hat.

 

§ 17 Postempfänger

  1. Die jeweiligen Rundschreiben der Vorstandschaftsmitglieder werden ausschließlich an den vorher benannten Mailempfänger des Vereins verschickt.
  2. Rundschreiben werden nur auf ausdrücklichem Wunsch per Post verschickt. Die Gebühren, die pro verschicktem Rundschreiben und Empfänger fällig sind, sind der Gebührenordnung zu entnehmen und werden mit der Kreisumlage erhoben.

Inkrafttreten
Diese Satzung tritt durch Beschluß der Kreisversammlung vom 11.06.2005 in Friedrichshofen in Kraft.
Geändert von der Kreisversammlung am 20.05.2006
Geändert von der Kreisversammlung am 19.05.2007
Geändert von der Kreisversammlung am 14.05.2011
Geändert von der Kreisversammlung am 22.06.2013
Geändert von der Kreisversammlung am 05.05.2018