Geschäftsordnung

§ 1 Allgemeines

  1. Die Organe des Schachkreises Ingolstadt – Freising haben die durch die Satzung zugewiesenen Aufgaben. Ergänzend wird die Durchführung der einzelnen Organe (Vorstandschaft, Kreisversammlung) durch die Geschäftsordnung geregelt.
  2. Die Kreisversammlung ist das oberste Organ des Schachkreises Ingolstadt – Freising. Ihre Aufgaben sind in der Satzung festgelegt.
  3. Die Vorstandschaft führt die laufenden Geschäfte zwischen den Kreisversammlungen nach den Beschlüssen der Kreisversammlung und den Vorgaben der Satzung und der Geschäftsordnung.

 

§ 2 Bestimmungen über die Durchführung der Kreisversammlung

  1. Die Kreisversammlung ist öffentlich. Die Öffentlichkeit kann durch Beschluß der Kreisversammlung ausgeschloßen werden. Der Leiter der Versammlung hat bei gegebenem Anlaß das Recht auf Ordnungsrufe.
  2. Der Vorsitzende eröffnet und leitet die Versammlung, oder bestimmt einen Versammlungsleiter. Nach Feststellung der satzungsgemäßen Einberufung sind die Anwesenheit und die Stimmberechtigung festzustellen. Danach wird die Tagesordnung bekannt gegeben. Über Anträge auf Abänderung der Tagesordnung wird sofort abgestimmt.
  3. Zu jedem Punkt der Tagesordnung ist zunächst dem als Berichterstatter vorgesehenen Vorstandsmitglied oder Delegierten das Wort zu erteilen. Anschließend erfolgt die Aussprache.
  4. Jeder stimmberechtigte Versammlungsteilnehmer kann sich an der Aussprache beteiligen. Das Wort erteilt der Versammlungsleiter. Die Wortmeldung geschieht durch Handaufheben. Es wird eine Rednerliste geführt. In dieser werden alle Wortmeldungen nach ihrer zeitlichen Reihenfolge eingetragen, die zu Wort gekommenen Redner werden gestrichen. Der Berichterstatter und der Versammlungsleiter können jederzeit das Wort ergreifen. Die Versammlung kann eine Beschränkung der Redezeit beschließen. Bei Meldungen zur Geschäftsordnung ist dem Betreffenden auch während der Diskussion das Wort zu erteilen.
  5. Dringlichkeitsanträge können außerhalb der Tagesordnung aufgenommen, beraten und zur Abstimmung gestellt werden, wenn die Versammlung nach Aussprache die Dringlichkeit mit Zweidrittelmehrheit bejaht. Dinglichkeitsanträge auf Satzungsänderung sind unzulässig.
  6. Anträge zur Geschäftsordnung auf Beendigung der Aussprache kommen außerhalb der Reihenfolge zur sofortigen Abstimmung. Vor der Abstimmung über das Ende der Aussprache sind vom Protokollführer die Namen der noch auf der Rednerliste Eingetragenen zu verlesen. Die Versammlung kann diesen oder mehrere von Ihnen noch das Wort erteilen.
  7. Der Wortlaut und gegebenenfalls die Reihenfolge der zur Abstimmung kommenden Anträge sind vor der Abstimmung bekannt zu geben. Bei mehreren Anträgen zu einer Sache wird über den weitergehenden Antrag zuerst abgestimmt, in der entsprechenden Reihenfolge wird dann über die ferneren Anträge abgestimmt. Während der Abstimmung sind lediglich Wortmeldungen zur Abstimmung zulässig, wenn jemand über deren Durchführung Zweifel hat.
  8. Schriftlich ist abzustimmen, wenn die Mehrheit dies verlangt oder die Satzung dies vorschreibt.
  9. Im Versammlungsprotokoll müssen die gefaßten Beschlüsse im Wortlaut enthalten sein.
  10. Die Abstimmungen über die Entlastung und über die Wahlen werden vom Versammlungsleiter durchgeführt. Dieser kann auch einen Protokollführer bestimmen
  11. Wählbar sind nur Mitglieder der dem Schachkreis Ingolstadt – Freising angeschlossenen Vereine. Die Kandidaten werden vor der Wahl befragt, ob sie kandidieren. In Abwesenheit kann ein Vorgeschlagener nur gewählt werden, wenn der Versammlung seine Einverständniserklärung schriftlich, oder per Mail vorliegt, die Wahl anzunehmen.

 

§ 3 Bestimmungen über die Durchführung von Vorstandssitzungen

  1. Die Einladung zur Vorstandssitzung muß spätestens 48 Stunden vor Beginn der Sitzung den Beteiligten zugegangen sein. In Ausnahmefällen kann auch eine telefonische Einberufung statt finden, sofern alle Beteiligten dem zustimmen.
  2. Bei ordnungsgemäßer Einberufung ist der Vorstand beschlußfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  3. Der 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, eröffnet, leitet und schließt die Vorstandssitzung.
  4. Jedes Vorsandsmitglied bearbeitet sein Aufgabengebiet nach eigenem Ermessen, gemäß der Turnierordnung und der Satzung, sowie den übrigen Ordnungen. Er ist für die ordnungsgemäße Erledigung seiner Aufgaben dem Kreis gegenüber verantwortlich.
  5. Der Vorsitzende und die Vorstandschaft können jederzeit von jedem Vorstandsmitglied Berichterstattung verlangen
  6. Die Vorstandschaft ist in dringenden Fällen berechtigt, ein Vorstandsmitglied bei grober Pflichtverletzung von seinem Amt zu suspendieren. Hierzu ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.